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Die Handwerkerregelung (siehe §1 „Anwendungsbereich“ Absatz 2 Punkt 5 BKrFQG) besagt, dass Fahrten mit „Kraftfahrzeugen zur Beförderungen von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwenden, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, von dem BKrFQG ausgenommen sind.