Rückruf IconKostenlos beraten lassen: 030 - 364 174 814

Beschleunigte Grundqualifikation

Maßnahmenummer: 955/44/15 – Modul 4

Alle Fahrer, die ihren Führerschein gewerblich nutzen möchten (betrifft Fahrzeuge über 3,5 Tonnen) müssen die Schlüsselzahl 95 in ihrem Führerschein nachweisen! Die Schlüsselzahl 95 wird mit der beschleunigten Grundqualifikation erworben.

Jeder Kraftfahrer, der im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr arbeiten möchte, muss die beschleunigte Grundqualifikation erwerben. Sie ist quasi eine zusätzliche Ausbildung, die angehende Berufskraftfahrer, neben ihrer Führerschein-Ausbildung absolvieren müssen. Ohne die beschleunigte Grundqualifikation ist die Arbeit als Berufskraftfahrer nicht möglich. Diese Neuregelung gilt seit dem 10. September 2008 für Busfahrer bzw. seit dem 10. September 2009 für alle LKW Fahrer.

Jeder, der seinen LKW-Führerschein ab 2009 erwirbt, muss die beschleunigte Grundqualifikation in einem mehrwöchigen Seminar erwerben. Die Teilnahme an der Schulung wird durch eine schriftliche Prüfung vor der Industrie und Handelskammer abgeschlossen. Ohne die bestandene IHK-Prüfung und dem damit verbundenen Erwerb der Schlüsselzahl 95, die in den Führerschein eingetragen werden muss, ist eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer, in Europa und somit auch in Deutschland, nicht möglich. Die Prüfung in Deutschland findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Nach Erhalt der IHK-Bescheinigung, muss diese bei der Führerscheinstelle eingereicht werden, wo Ihnen dann die Kennziffer 95 in den Führerschein eingetragen wird.

Im VerkehrsBildungsCentrum Comes werden Sie genauestens auf die IHK-Prüfung für Berufskraftfahrer vorbereitet. Sie lernen alles, was Sie für den erfolgreichen Abschluss wissen müssen: die Grundlagen des sicheren und verbrauchsoptimierten Fahrens, rechtliche Rahmenbedingungen Ihres Berufes, Gesundheitsrisiken und wie Sie sich davor schützen. Außerdem erfahren Sie, was Sie zum Unternehmensimage beitragen können.

Inhalt:
Der Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation umfasst insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten Unterricht. Zusätzlich muss im Verlauf des Unterrichts ein 10-stündiges praktisches Fahrtraining mit einem Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse absolviert werden. Für die theoretische Schulung stehen Ihnen bei uns erstklassige Dozenten zur Verfügung. Die praktische Ausbildung erfolgt unter Anleitung unserer erfahrenen Fahrlehrer, die größtenteils selber jahrelang als Trucker auf den Straßen Deutschlands unterwegs waren. Die Inhalte im Einzelnen sind:

  • Technische Ausstattung und Fahrphysik
  • Optimale Nutzung der kinematischen Kette
  • Sozialvorschriften
  • Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
  • Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer
  • Gesundheitsschäden vorbeugen
  • Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung
  • Verhalten in Notfällen
  • Prüfungsvorbereitung

Dauer:
Bis zu 6 Wochen, 180 theoretische Unterrichtsstunden, 14 praktische Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten)

Unterrichtsablauf:
Der Unterricht findet im Klassenverband in unserer Ausbildungsstätte in der Lise-Meitner-Str. 30 in 10589 Berlin statt. Ein bewährtes Dozenten-Team führt die Teilnehmer durch die Themenfelder und bereitet diese zielgerichtet auf die anstehende IHK-Prüfung vor. Die praktische Ausbildung findet in Einzel- und Gruppenunterricht statt. Den Teilnehmern stehen vollausgestattete, moderne Unterrichtsräume und – hochwertige Unterrichtsmaterialien zur Verfügung. Die fahrpraktische Ausbildung findet mit Lkw der neuesten Generation statt und wird von unseren erfahrenen Fahrlehrern geleitet. Somit sind die Teilnehmer optimal auf die anstehende IHK-Prüfung vorbereitet.

Alle Infos direkt hier:
Telefon: 030 364 174 814Anmeldung: Kostenloser Infotag

Fahrschule Comes in Berlin + Lkw Führerschein machen Lkw Führerschein Kl_C_CE Kosten VerkehrsBildungsCentrum Comes Berufskraftfahrerausbildung

Alles über die beschleunigte Grundqualifikation

Die Anforderungen an Berufskraftfahrer im Hinblick auf den Straßenverkehr oder auch die betrieblichen Rahmenbedingungen in der heutigen Zeit, machen nach Auffassung der Europäischen Union (EU) eine solide Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich. Hierzu zählen z.B. Themen wie die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, wirtschaftliches Fahren, die Vermittlung von Kenntnissen bei Verhalten in Notfällen, die Fähigkeit, die Bequemlichkeit und Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten oder Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel, illegale Einwanderung und Kriminalität. Die EU hat deshalb die sogenannte Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59 erlassen, die ein System von Grundqualifikation und Weiterbildung vorsieht. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz/BKrFQG) vom 14. August 2006 und mit der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) vom 22. August 2006, ist die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgt.

1. Wer muss die Grundqualifikation nachweisen?
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und für angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
  • und die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:

– Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
– Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)

2. Welche Ausnahmen von der Berufskraftfahrerqualifikation gibt es?
Generell ausgenommen von diesen Regelungen zur Berufskraftfahrerqualifikation sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten

des Nordatlantikpaktes, der Polizei des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur

– oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
– die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs

– Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,

  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
    •zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

Eine Sonderregelung gibt es für Fahrerinnen und Fahrer, die bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Sie müssen keine Grundqualifikation absolvieren, sondern genießen Besitzstandsschutz, wenn sie

  • im Personenverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben.
  • im Güterverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese Kraftfahrer müssen jedoch rechtzeitig eine Weiterbildung besuchen.

3. Wie wird die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer erworben?
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sieht für den Erwerb der Grundqualifikation folgende Möglichkeiten vor:

  • Prüfung beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG
  • Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kfz auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
  1. a) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation

Die (Regel)Prüfung beschleunigte Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) Prüfung von 90 Minuten Dauer. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist der Besuch einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Teilnahme am Unterricht ist verpflichtend. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

  1. b) Prüfung Grundqualifikation

Die (Regel)Prüfung Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) Prüfung von 240 Minuten und einer praktischen Prüfung von höchstens 210 Minuten, die aus den Teilen „Fahrprüfung“ (120 Minuten), „praktischer Prüfungsteil“ (30 Minuten) und der „Bewältigung kritischer Fahrsituationen“ (bis zu 60 Minuten) besteht. Eine vorgeschaltete verpflichtende Schulung ist für diese Prüfung nicht vorgeschrieben. Allerdings ist aufgrund des umfangreichen Prüfungsstoffs und der langwierigen praktischen Prüfung eine umfassende Vorbereitung und Übung unbedingt erforderlich. Der Teilnehmer hat das Prüfungsfahrzeug (Fahrschulfahrzeug mit Fahrlehrer) zu stellen. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung ist der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.

  1. c) Prüfungen für Quereinsteiger und Umsteiger Teilnehmer, die einen Fachkundenachweis nach der Berufszugangsverordnungen für den Personenverkehr besitzen, verfügen bereits über bestimmte Teilkenntnisse; sie werden im weiteren „Quereinsteiger“ genannt. Entsprechend sind die Inhalte der theoretischen Prüfungen und damit auch die Prüfungszeit gekürzt (beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger 60 Minuten). Die praktische Prüfung muss vollständig abgelegt werden. Fahrerinnen und Fahrer im Güterverkehr, die eine Grundqualifikation Güterverkehr nach dem BKrFQG erworben haben und die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, werden im weiteren „Umsteiger“ genannt. Für sie sind inhaltliche Kürzungen bei der theoretischen und der praktischen Prüfung vorgesehen. Die Prüfungszeiten verkürzen sich entsprechend (beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger 45 Minuten). Dasselbe gilt umgekehrt für Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr, die auf den Güterverkehr erweitern wollen.

Hinweis: alle weiteren Ausführungen betreffen ausschließlich die beschleunigte Grundqualifikation.

4. Welche Zulassungskriterien gibt es für die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation
a) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung

  • Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte über 140 Stunden
  1. b) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation-Quereinsteiger
  • Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte über 96 Stunden
  • Original des Sachkundenachweises Omnibusverkehr (Unternehmerprüfung)
  1. c) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation – Umsteiger
  • Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte über 35 Stunden
  • Nachweis einer Grundqualifikation Güterverkehr nach § 4 BKrFQG bzw. Fahrerlaubnis Klasse C1, C1E, C oder CE

5. Wer darf die Vorbereitung auf die beschleunigte Grundqualifikation durchführen?
Nur anerkannte Ausbildungsstätten dürfen die verpflichtende Schulung zur Vorbereitung auf die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation durchführen. Folgende Einrichtungen sind für die Durchführung durch das BKrFQG „gesetzlich“ anerkannt:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder in einem staatlich anerkannten

Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,

  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelungen, durchführen.

Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten anerkannt werden, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Auf der Internetseite des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin ist die aktuelle Übersicht der zugelassenen Ausbildungsstätten einzusehen.

Wie läuft die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ab?
Die Prüfung findet als schriftliche Prüfung statt. Die schriftliche Prüfung besteht zu gleichen Teilen aus offenen Fragen und aus Multiple-Choice-Fragen. Die Bearbeitungszeit für die (Regel) Prüfung beträgt 90 Minuten (Gesamtpunktzahl 60), für die Prüfung Quereinsteiger 60 Minuten (Gesamtpunktzahl 40) und für die Prüfung Umsteiger 45 Minuten (Gesamtpunktzahl 30). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Teilnehmer mindestens 50% der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht. Die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen ist möglich.

Zum Prüfungstermin müssen folgende Hilfsmittel und Unterlagen mit:

  • Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte
  • Ihren gültigen Personalausweis, ggf. Reisepass
  • einen (nicht programmierbaren) Taschenrechner Schreibgerät und -papier wird Ihnen zur Verfügung gestellt. Eigenes Schreibgerät/-papier des Prüflings ist nicht zugelassen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass ein Prüfling bei versuchter oder vollendeter Täuschungshandlung, bei Einsatz eines unzulässigen Hilfsmittels sowie bei erheblicher Störung des Prüfungsablaufs von der Prüfung ausgeschlossen werden kann.

Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die IHK. Bei endgültigem Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden.

6. Wie wird die Prüfung dokumentiert?
Nach erfolgreicher Prüfung beschleunigte Grundqualifikation erhält der Teilnehmer hier über eine IHK-Bescheinigung. Um tatsächlich als Berufskraftfahrer tätig sein zu können, muss der IHK-Nachweis über die Grundqualifikation in den Führerschein übertragen werden. Dies erfolgt durch Eintrag des Gemeinschaftscodes „95“ im Führerschein. In Deutschland wird die Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis eingetragen.

Eine Folge dieser Dokumentation ist der Umtausch „alter Führerscheine“ in neue Kartenführerscheine, weil nur bei diesen der Eintrag möglich ist.