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Aufgrund seiner kompakten Größe bietet der neue Führerscheins nicht ausreichend Platz für notwendige Informationen. Da diese dennoch angegeben werden müssen, wurden viele Angaben über Schlüsselnummern kodiert, das spart Platz und ist trotzdem informativ. Die Schlüsselnummern informieren Behörden zum Beispiel über Zulassungen und Erlaubnisse, erfassen besondere Auflagen und Beschränkungen und weisen auf weitergehende Fahrberechtigungen hin. Die Schlüsselzahlen gehen von 0 bis 100 und gelten international. Weitere Schlüsselzahlen gelten nur für Deutschland. Schlüsselnummer auf dem Führerschein und was sie bedeuten:
1 | Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
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01.01 | Brille |
01.02 | Kontaktlinsen |
01.03 | Schutzbrille |
2 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
3 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
5 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
05.01 | Nur bei Tageslicht |
05.02 | In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region … |
05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius |
05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als …km/h |
05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
05.06 | Ohne Anhänger |
05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen |
05.08 | Kein Alkohol |
10 | Angepasste Schaltung |
15 | Angepasste Kupplung |
20 | Angepasste Bremsmechanismen |
25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
35 | Angepasste Bedienvorrichtungen |
40 | Angepasste Lenkung |
42 | Angepasste(r) Rückspiegel |
43 | Angepasster Fahrersitz |
44 | Anpassungen des Kraftrades |
44.01 | Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
44.02 | (Angepasste) handbetätigte Bremse |
44.03 | (Angepasste) fußbetätigte Bremse |
44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
44.06 | Angepasster Rückspiegel |
44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen |
44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
45 | Kraftrad nur mit Beiwagen |
46 | nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
70 | Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jed |
71 | Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) |
72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)* |
73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B 1) |
74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C 1)* |
75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* |
76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C 1 E)* |
77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)* |
78 | Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das |
79 (…) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
79 (C1E > 12000 kg, L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79 (S 1 ≤ 25/7500 kg) | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S 1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
79 (L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt |
80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden |
95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] |
96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg beträgt. |
* Die Schlüsselzahlen 72, 74 – 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.
104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
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171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste * |
172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste * |
174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die |
175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³* |
176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr * |
179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden * |
180 | (weggefallen) |
181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.01.2013 AM) |
182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE , C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. * |
183 | Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 20. Lebensjahres. |
184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |
185 | Auflage zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. |
186 | Auflage zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. Bei Fahrten im Inland und 2. Im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung abgeschlossen hat. |
187 | Auflage zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. Bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung abgeschlossen hat. |
188 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur bei Einsatzfahrten und vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
189 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur bei Einsatzfahrten und vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
190 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur für das Führen von Fahrzeugen, die zur Reparatur- und Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
191 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur für das Führen von Fahrzeugen, die zur Reparatur- und Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselnummer 182 darf nur bei Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des §76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet werden.