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Es gibt viele Lebenssituationen, in denen Menschen eine berufliche Neuorientierung anstreben. Oft sind gesundheitliche Probleme dafür verantwortlich, dass die bisherige Arbeit nicht weiter ausgeübt werden kann. Außerdem ist es auch möglich, dass die Nachfrage im erlernten Beruf durch verschiedenste Faktoren zurückgegangen ist. Und hin und wieder kommt es vor, dass man einfach Lust auf Neues verspürt und den Wunsch hegt, etwas Veränderung in den beruflichen Alltag zu bringen.
Sehr oft spielen persönliche Gründe dabei eine wichtige Rolle. Wenn sich nach einiger Zeit herausstellt, dass die entsprechende Person sich in ihrem Beruf nicht wohlfühlt oder nicht zur Ausübung der entsprechenden Arbeit geeignet ist, kann dies ebenfalls eine berufliche Umschulung notwendig machen. Umschulungen sind, in der Regel, sehr teuer und in den meisten Fällen ist es während der Schulungszeit nicht möglich, einer anderen Arbeit nachzugehen, sodass der Lebensunterhalt in dieser Zeit nicht selbst bestritten werden kann.
Daher ist es wichtig, sich einen Überblick über die staatliche Förderungsmaßnahmen, die sowohl die Gebühren für die Ausbildung als auch die Kosten für den Lebensunterhalt decken können. Auch für die Fahrlehrerausbildung gelten entsprechende Förderungsmaßnahmen, die hier vorgestellt werden. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen eine Förderung möglich ist und welche Schritte Sie dafür einleiten müssen. Selbstverständlich beraten wir Sie jederzeit gerne. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zu den einzelnen Punkten haben.
Grundsätzlich stellt die Fahrlehrerausbildung für das Arbeitsamt/Jobcenter eine spezielle Form der Weiterbildung dar. Es handelt sich hierbei also um die gleichen Regelungen wie für die Förderung der Weiterbildung durch das Arbeitsamt. Für die Bewilligung der Förderung der Fahrlehrerausbildung gibt es einige Unterschiede gegenüber einer gewöhnlichen Weiterbildungsmaßnahme. Denn die Fahrlehrerausbildung ist aufgrund der Zugangsvoraussetzung – abgeschlossene Berufsausbildung – automatisch auch eine Aufstiegsausbildung.
Bei den Regelungen zur Förderung der Umschulung handelt es sich um eine sogenannte „Kannbestimmung“. Dies bedeutet, dass das Arbeitsamt die Maßnahmen fördern kann, nach der Gesetzeslage allerdings nicht dazu verpflichtet ist. Da kein allgemeiner Anspruch auf eine Förderung besteht, hängt die Entscheidung im Einzelfall stets vom entsprechenden Sachbearbeiter ab. Dieser trifft seine Entscheidung also immer nach seinem „Ermessen“. In der Regel gilt es also, diese Person von dem Vorhaben der Ausbildung zum Fahrlehrer, zu überzeugen.
Folgende Bedingungen müssen aber in jedem Fall erfüllt sein, wenn eine Förderung für die Ausbildung zum Fahrlehrer durch das Arbeitsamt bzw. Jobcenter erfolgen soll:
Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein und bereits eine Berufsausbildung absolviert haben. Da es für die Zulassung zum Fahrlehrer ebenso zwingend notwendig ist, dass eine abgeschlossene Ausbildung bzw. gleichwertige Vorbildung vorliegt, kann man diesen Punkt getrost als erledigt betrachten.
Eine der wichtigsten Voraussetzung dafür, dass die Arbeitsagentur/das Jobcenter die Förderung der Umschulung übernimmt, besteht darin, dass die Möglichkeit für die Anstellung im erlernten Beruf nicht mehr möglich ist. Bei diesem Punkt werden zum einen gesundheitliche Beeinträchtigungen, auch psychischer Natur, als Begründung akzeptiert. D.h. auch, dass alle bisherigen Bewerbungsversuche, die zum Ziel haben einen Job zu ergattern, gescheitert sein müssen. Die Bewerbungsbemühungen sollten Sie streng dokumentieren und vor Antragstellung auf die Förderung mit Ihrem Sachbearbeiter besprechen, damit er bzw. sie sieht, dass eine Umschulung sinnvoll ist, um Sie wieder in Arbeit zu bekommen.
Sollten Sie beispielsweise eine Berufskrankheit aufweisen, die es unmöglich macht, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, wird die Umschulungsmaßnahme sehr häufig bewilligt. Zum anderen kann auch die aktuelle Arbeitsmarktsituation als Begründung angenommen werden. Wenn die Zukunftsaussichten im betreffenden Berufsfeld sehr schlecht sind, kann dies ebenfalls zur Bewilligung der Förderung führen. Entscheidend ist dabei immer, dass bereits die Situation der Arbeitslosigkeit besteht oder dass diese in absehbarer Zeit droht.
Eine weitere Bedingung besteht darin, dass die Berufsaussichten in der Branche, in der Sie durch die Umschulung Arbeit finden möchten, gut sind. Wenn Sie einen neuen Beruf erlernen wollen, sollten Sie deshalb stets einen Beruf auswählen, in dem eine hohe Nachfrage herrscht. Die Chancen auf die Förderung der Fahrlehrerausbildung stehen daher sehr gut, weil es bundesweit eine enorme Nachfrage, nach Fahrlehrern gibt.
Die Förderungsmöglichkeiten für die Fahrlehrerausbildung, die vom Arbeitsamt vergeben werden, sind recht umfangreich. Auf diese Weise können die Personen, die eine Umschulung durchführen, während der Ausbildungszeit alle anfallenden Kosten decken. Folgende Leistungen können übernommen werden:
Kursgebühren:
Die Ausbildung zum Fahrlehrer muss in einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte stattfinden. Diese nennen sich Fahrlehrerfachschule. Die in diesen Schulen anfallenden Kursgebühren und Lehrgangskosten werden übernommen, wenn eine entsprechende Zertifizierung der Ausbildungsstätte, vorliegt. Während der theoretischen Grundausbildung erfolgt keine Vergütung. Wenn die Teilnahme an der Fahrlehrerausbildung genehmigt wird, übernimmt das Arbeitsamt, in Form eines Bildungsgutscheins, die gesamten Kosten für die Umschulung. Somit fallen für Sie keine Kosten für die Ausbildung zum Fahrlehrer an.
Fahrtkosten:
Als Teilnehmer der Fahrlehrerausbildung haben Sie ein Anrecht auf die Erstattung der Fahrtkosten. Sollte es möglich sein, die Umschulung in der Nähe des bisherigen Wohnorts durchzuführen, erhalten Sie die Kosten für die tägliche Anfahrt zur Fahrlehrerfachschule erstattet. Sollte es notwendig sein, den Wohnort zu wechseln, übernimmt das Arbeitsamt einmalig die Kosten für die Anfahrt zur Bildungsstätte und bei der Beendigung die Kosten für die Heimfahrt. Darüber hinaus finanziert es einmal pro Monat die Fahrt zum bisherigen Wohnort.
Kosten für eine auswärtige Unterkunft:
Sollte die Ausbildung in einer so großen Entfernung vom Wohnort stattfinden, dass es nicht zumutbar ist, zu pendeln, kann auch eine auswärtige Unterbringung finanziert werden. Der Teilnehmer kann maximal 340 Euro pro Monat für die Mietkosten erhalten. Auch die Verpflegung wird bei einer auswärtigen Unterbringung gefördert. Die Teilnehmer erhalten in diesem Fall monatlich bis zu 136 Euro. Einige Fahrlehrerfachschulen haben extra Unterbringungsmöglichkeiten für ihre Kunden in unmittelbarer Nähe zur Ausbildungsstätte.
Kinderbetreuungskosten:
Wenn sich der Teilnehmer der Umschulungsmaßnahme um seine Kinder kümmern muss, bleibt nur wenig Zeit für den Lehrgang. Aus diesem Grund bietet das Arbeitsamt auch einen Zuschuss für die Kinderbetreuung an, um Betreuungsmaßnahmen zu ermöglichen und um auf diese Weise eine regelmäßige Teilnahme am Lehrgang sicherzustellen. Das Arbeitsamt bezahlt aus diesem Zweck pro Kind 130 Euro monatlich – unabhängig von den tatsächlich entstehenden Kosten.
Lebensunterhalt:
Eines der größten Probleme bei einer Weiterbildungsmaßnahme besteht in den Kosten für den Lebensunterhalt. Für die Ausbildung zum Fahrlehrer – zumindest im theoretischen Teil der Ausbildung – erhalten Sie keine Vergütung. Bei der praktischen Ausbildung wird ein „Azubi-Gehalt“ gezahlt. Es bleibt Ihnen auch oft nicht viel Freizeit, um parallel noch arbeiten zu gehen, da Sie ganztägig an der Ausbildung teilnehmen. Es kommt hinzu, dass viele von ihnen bereits arbeitslos sind, so dass kein regelmäßiges Einkommen anfällt. Das Arbeitsamt kommt daher auch für den normalen Lebensunterhalt auf. Während der Fahrlehrerausbildung erhalten Sie weiterhin das Arbeitslosengeld ausbezahlt, um die normalen Lebenshaltungskosten zu tragen. Da das Arbeitslosengeld nur zeitlich befristet ausbezahlt wird, wurden jedoch einige Sonderregelungen für den Fall der Umschulung eingeführt. Es kommt häufig vor, dass Sie das Arbeitslosengeld I für die Gesamtdauer der Ausbildung ausbezahlt bekommen. Falls nicht, erhalten Sie aber definitiv das Arbeitslosengeld II (Hartz 4).
Die Beantragung der Förderung
Der erste Schritt für die Beantragung der Umschulungsförderung für die Fahrlehrerausbildung ist immer der Gang zum Arbeitsamt / Jobcenter. Dort sollten Sie sich von Ihrem Sachbearbeiter persönlich beraten lassen. Die Beratung ist nicht nur sinnvoll, um alle Möglichkeiten abzuwägen, sie ist auch vorgeschrieben, wenn Sie eine Förderung durch die Arbeitsagentur / Jobcenter beantragen wollen. Hierbei ist es immer sinnvoll, bereits vor dem Gespräch gründlich zu überlegen, welche Gründe Sie für die Umschulung vorbringen können. Da es hierfür keine eindeutigen Regelungen gibt, hat der Sachbearbeiter immer einen gewissen Entscheidungsfreiraum. Im besten Fall haben Sie sich vorher schon ausreichend über die Fahrlehrerausbildung und die damit verbundenen Jobmöglichkeiten informiert. Die Fahrlehrerfachschule hilft Ihnen bestimmt auch mit ausreichend Informationsmaterial weiter und kennt in der Regel auch die Voraussetzungen, um den Sachbearbeiter positiv zu stimmen. Wenn Sie bereits von Anfang an die Notwendigkeit der Umschulung zum Fahrlehrer deutlich machen können, kann dies hilfreich sein, um den Betreuer zur Bewilligung der Förderung zu bewegen. Nach diesem Gespräch ist es notwendig, einen formellen Antrag für die Förderung der Umschulung zu stellen. Bei dieser Aufgabe ist Ihnen der Betreuer der Arbeitsagentur gerne behilflich und dieser informiert Sie auch über alle Anforderungen, die Sie dabei berücksichtigen müssen.
Die Genehmigung der Förderungsmaßnahmen für die Fahrlehrerausbildung ist in vielen Fällen sehr schwer. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Bildungsgutscheine und es gibt keine einheitlichen Regelungen, wann diese genehmigt werden. Die Chance auf die Bewilligung ist sehr stark abhängig vom „Goodwill“ Ihres Sachbearbeiters. Folgende Tipps können dazu beitragen, die Förderung zu erhalten:
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