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Die Fahrlehrerfortbildung ist für jeden Fahrlehrer Pflicht. Alle vier Jahre müssen sie an einem dreitägigen Fortbildungslehrgang teilnehmen. Des Weiteren müssen Inhaber einer Seminarerlaubnis nach §31 Abs.1 oder §31a Abs.1, jährlich an einer eintägigen Fortbildung von mindestens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten teilnehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen und dürfen die Teilnehmerzahl von 36 nicht überschreiten. Bei zweimaligem Verstoß gegen die Fortbildungspflicht kann die Fahrlehrererlaubnis widerrufen werden. Bei Lehrgängen nach Absatz 2 dürfen nur 16 Fahrlehrer teilnehmen und bei einem zweimaligen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht kann die entsprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.
In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme erteilt werden durch: