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Der §33a ist Teil des sechsten Abschnitts des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und besagt den Aufbau und die Durchführung von Fortbildungen fest. §33a Absatz 1 lautet wie folgt: „Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen.“
Das vollständige Fahrlehrergesetz (FahrlG) können Sie hier nachlesen und downloaden.
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