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Wie bei jedem Gesetz gibt es auch im Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz (BKrFQG) Ausnahmen. So sind folgende Fahrer von der Pflicht, eine Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren, ausgeschlossen:
Diese Ausnahmen sind im §1 Absatz 2 des BKrFQG festgelegt.
Die Liste der Fahrer, die von der Grundqualifikation und Weiterbildung ausgeschlossen sind, ist lang. Auch Kraftfahrzeugfahrer, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (siehe §1 „Anwendungsbereich“ Absatz 2 Punkt 3 BKrFQG), Fahrer die Schulungs- oder Prüfungsfahrten während ihrer Lkw- und Bus-Fahrerausbildung absolviert haben und Fahrer, die sich auf Testfahrt im Rahmen einer Fahrzeugreparatur begeben (siehe $1 „Anwendungsbereich“ Absatz 2 Punkt 4 BKrFQG) fallen darunter. Dies ist nur eine Auswahl exemplarischer Beispiele und keine vollständige Auflistung aller Ausnahmen.